Notfallbetreuung in Kindertageseinrichtungen
Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Entsprechende Bescheinigungen des/der Arbeitgeber(s) sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung vorzulegen.
Die Erklärung ist in der Kindertageseinrichtung abzugeben.