Hauptamtlicher Bürgermeister (m/w/d)

Stadt Rheinau
Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters (w/m/d) der Stadt Rheinau (rd. 11.400 Einwohner), bestehend aus 9 Stadtteilen, ist wegen Ablauf der Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 23. April 2023, eine etwa notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, 7. Mai 2023, statt. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger (m/w/d)), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tage nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Freitag, 31. März 2023, 18:00 Uhr, schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Stadtverwaltung Rheinau, Rheinstraße 52, 77866 Rheinau, im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachzureichen:
- eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
- eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung vorliegt;
- Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.
Im Falle einer etwaigen Neuwahl beginnt die Frist für neue Bewerbungen am Montag, 24. April 2023 und endet am Mittwoch, 26. April 2023 um 18:00 Uhr. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.
Ort und Zeit einer eventuellen Bewerbervorstellung werden den Bewerbern (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich nicht wieder.