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Hundesteuer

Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden monatlichen Bruchteil der Jahressteuer. Die Steuerpflicht für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Die Hundesteuer ist stets an die Stadt zu zahlen.

Alle Informationen zum Thema Hundesteuer / Befreiung von der Hundesteuer können Sie dem unten als PDF anhängenden Informationsblatt entnehmen.


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Zuständiges Amt