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Räum- und Streupflicht

Räum- u. Streupflicht bei Schneefall und Eisglätte / Überhängende Hecken und Äste

Im Winter gelten besondere Sorgfaltspflichten für Eigentümer und Straßenanlieger.

Die Stadt Rheinau hat per Satzung die Räum- und Streupflicht bei Schneefall und Eisglätte an die Straßenanlieger übertragen. Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen, oder von ihr einen Zugang oder eine Zufahrt haben.

Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege, falls solche nicht vorhanden sind auf die Fahrbahn, in einer Breite von 1,0 m.

Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehweges, falls der Platz nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßenläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

Bei Schnee- und Eisglätte sind die genannten Flächen rechtzeitig so zu räumen und zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können.

Die Gehwege müssen werktags ab 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr geräumt und gestreut werden. Bei weiterem Schneefall ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

Hecken und Äste dürfen nicht in den Gehweg bzw. die Fahrbahn hineinragen. Diese sind an der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 4,00 m (Fahrbahn) und 2,50 m (Gehweg) zurück zu schneiden.


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