01.09.2026

Allgemeinverfügung über die vorübergehende Untersagung der Benutzung öffentlicher Grillstellen im Gebiet der Stadt Rheinau

Die Stadt Rheinau erlässt als Ortspolizeibehörde aufgrund der §§ 1, 3 und 10 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG), in Verbindung mit § 35 Satz 2 sowie § 41 Abs. 3 und 4 des Landesverwaltungsverfahrengesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG), folgende Allgemeinverfügung: