Bürgerinformationsveranstaltung: Antworten auf zwei weitere Fragen
Bei der Bürgerinformationsveranstaltung wurden auch Fragen zur Rattenbekämpfung und zum Umgang mit Storchennestern gestellt. Hierzu informiert die Stadtverwaltung:
Rattenbekämpfung in Rheinau
Bis Ende 2025 konnten geeignete Rattenbekämpfungsmittel unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei an die Bevölkerung ausgegeben werden. Ein Großteil der Bekämpfung erfolgte deshalb durch die Einwohnerinnen und Einwohner selbst. Im Kanalnetz übernahm städtisches Personal diese Aufgabe.
Seit 2026 gelten verschärfte rechtliche Vorgaben. Die bisherige Ausgabe von Rattenbekämpfungsmitteln an Privatpersonen ist daher nicht mehr möglich. Auch die Stadt kann die bislang eingesetzten Mittel nicht mehr selbst beziehen und anwenden. Entsprechende Maßnahmen müssen durch qualifizierte Schädlingsbekämpfungsunternehmen durchgeführt werden. Dies betrifft auch städtische Objekte.
Die von der Stadt veranlasste Rattenbekämpfung beschränkt sich derzeit auf das Kanalnetz.
Störche in Rheinau: Warum Nester nicht einfach versetzt werden dürfen
Die zunehmende Zahl der Störche und ihrer Nester beschäftigt sowohl die Bevölkerung als auch die Stadtverwaltung. Bei der Bürgerinformationsveranstaltung wurde gefragt, warum die Stadt nicht eingreift und beispielsweise das Nest im Bereich der neu errichteten Photovoltaikanlage versetzen lässt.
Störche und ihre Niststätten unterliegen dem gesetzlichen Artenschutz. Nester dürfen deshalb nicht ohne Weiteres entfernt oder versetzt werden. Hierfür ist grundsätzlich eine artenschutzrechtliche Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Diese prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Stadt darf eine Entfernung oder Verlegung somit nicht eigenständig veranlassen. Zudem bleiben Störche ihren angestammten Nistplätzen häufig treu, sodass eine Verlegung nicht zwangsläufig den gewünschten Erfolg bringt.
Für das angesprochene Nest im Bereich der Photovoltaikanlage wird die Stadtverwaltung eine Genehmigungsanfrage bei der zuständigen Naturschutzbehörde stellen. Ob eine Verlegung möglich ist, hängt vom Ergebnis dieser Prüfung ab.