Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage beantragen
Für Sie zuständige Mitarbeiter
Irene Schmidt
Gewerbeamt, Beschaffung, Zuschüsse für Obstbäume, Sommerferienprogramm
 Telefon: 07844 400222
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Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.
Gesetzliche Feiertage sind:
- Neujahr
 - Erscheinungsfest (6. Januar)
 - Karfreitag
 - Ostermontag
 - 1. Mai
 - Christi Himmelfahrt
 - Pfingstmontag
 - Fronleichnam
 - Allerheiligen (1. November)
 - Erster und Zweiter Weihnachtstag
 
Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.
Das Verbot gilt nicht für:
- Post
 - Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
 - Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind)
 - unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um
  
- Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden oder
 - häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen, vor allem
    
- zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
 - zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter)
 
 
 - leichte Arbeiten in Gärten, die Sie als Gartenbesitzerin oder Gartenbesitzer selbst oder Ihre Angehörigen vornehmen.
 
Des Weiteren untersagt das FTG
- an Sonntagen und bestimmten Feiertagen: Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
 - an bestimmten Sonn- und Feiertagen: Durchführung bestimmter Veranstaltungen.
Beispiel: Öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an folgenden Tagen verboten:- von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr
 - an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
 - Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr,
 - Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
 - am Allgemeinen Buß- und Bettag (von 3 Uhr bis 24 Uhr)
 - am Volkstrauertag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)
 - am Totengedenktag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)
 
 
Gesetzliche Ausnahmen finden Sie in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.